Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999,
Paragraph 152 c
01.01.1999
11.08.2000
Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 152 c, (1) Wird eine Militärperson von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und hat die Militärperson in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden, wenn sie zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat: