Absatz einsArbeitnehmer haben für jedes Arbeitsjahr, in dem sie mindestens 50mal in der Zeit zwischen 22,00 Uhr und 6,00 Uhr mindestens sechs Stunden Schwerarbeit im Sinne des Art. VII Absatz 2,, einer Verordnung gemäß Art. VII Absatz 3 und 4 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Absatz 6, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, geleistet haben, Anspruch auf Zusatzurlaub im Ausmaß von zwei Werktagen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erhöht sich auf vier Werktage, wenn sie fünf Jahre, und auf sechs Werktage, wenn sie 15 Jahre solche Arbeiten geleistet haben.