Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 228

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Text

9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Anwendungsbereich

Paragraph 228,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
  3. Absatz 3,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.