BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Text
9. Abschnitt BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Anwendungsbereich
§ 228.Paragraph 228,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst“ umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice und in der Telekom-Rechnungsstelle Wien.
(3)Absatz 3,Auf Planstellen der Besoldungsgruppe „Beamte des Post- und Fernmeldewesens“ dürfen nur Beamte ernannt werden, die dieser Besoldungsgruppe bereits angehören.