Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,
Text
Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter
§ 14. (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.Paragraph 14, (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete
bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder
im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.