Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- Ziffer einsvon der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
- Ziffer 2durch Dritte sexuell belästigt wird oder
- Ziffer 3durch Dritte sexuell belästigt wird und die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.