Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Besuch des Ausbildungslehrganges

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen für sie vorgesehenen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines vorgesehenen Ausbildungsteiles versäumt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu widerrufen.
  3. Absatz 3,Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die einzelne für sie vorgesehene Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt Paragraph 7,

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

10009152

Dokumentnummer

NOR12116370

alte Dokumentnummer

N6199913644U