Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,
Paragraph 6
01.02.1999
31.12.2008
Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
Paragraph 6, Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.