Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Anleitung, Beaufsichtigung und Motivationsgespräch

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
  2. Absatz 2,Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR12116300

alte Dokumentnummer

N6199912916Y