Absatz eins,Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist
- Ziffer einswenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,
- Litera afür die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden;
- Litera bfür die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge;
bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Litera a, anzuwenden; - Ziffer 2in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.