(4)Absatz 4Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden BeitragsmonatDie Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 mindestens 13 761 Sfür Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 3, Absatz 3, mindestens 13 761 S (Anm. 1) Anmerkung 1). Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 13 761 S. Im Jahr 2002 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen. Im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder Paragraph 3, Absatz 3 und in den darauffolgenden zwei Kalenderjahren tritt an die Stelle des Betrages von 13 761 S (Anm. 1) Anmerkung 1) der in Z 2 lit. a genannte Betrag; der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag;
für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,
sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7 400 S;
sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 3 830 Ssofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 3 830 S (Anm. 2) Anmerkung 2);
für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 7 400 S.für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 7 400 S.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bzw. Paragraph 3, Absatz 3,
An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Beträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.