Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsVon der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
    1. Ziffer eins
      gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
    2. Ziffer 2
      entweder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
    und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
  2. Absatz 2Der Antrag im Sinne des Absatz eins, ist bis zum 30. Juni 1999 zu stellen. Über einen solchen Antrag ist vor dem 1. Jänner 2000 zu entscheiden.
  3. Absatz 3Die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

Schlagworte

Krankenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116006

alte Dokumentnummer

N6199854207L