Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 471 j

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Pensionsversicherungszugehörigkeit

Paragraph 471 j,

Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie

  1. Ziffer eins
    bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Ziffer eins, ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Ziffer 2, bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig.