Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Träger der Krankenversicherung
§ 471i.Paragraph 471 i,
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist
bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahrunter Bedachtnahme auf Paragraph 26, für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr
einem der im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.einem der im Paragraph 23, Absatz eins, angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.