Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 253 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit.

Paragraph 253 a,

  1. Absatz eins,Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist,
    2. Ziffer 2
      am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den Paragraphen 227 a und 228 a dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 107 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und
    3. Ziffer 3
      der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
    für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.
  2. Absatz 2,Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,
    2. Ziffer 2
      eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6,,
    3. Ziffer 3
      ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7,) gewährt wird,
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,
    5. Ziffer 5
      Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
    6. Ziffer 6
      Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
    7. Ziffer 7
      das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
  3. Absatz 2 a,Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.
  4. Absatz 3,Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
  5. Absatz 4,Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 261 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 253, Absatz eins,
  6. Absatz 5,Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115910

alte Dokumentnummer

N6199854111L