Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 248 b

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Text

Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

Paragraph 248 b,

Für Versicherte, die am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) wegen Einschränkung oder Stillegung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (Paragraph 15,) nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (Paragraph 236, Absatz 6,) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.