Absatz eins,Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
- Ziffer einsZeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Ziffer 2, bezeichneten Zeiten, und zwar
- Litera awenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erstattet worden ist, vom Tage des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses an,
- Litera bsonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68,);
- Ziffer 2Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 4, Absatz 3,), sofern die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
- Ziffer 3Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind;
- Ziffer 4Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung, für die ein Überweisungsbetrag an einen Versicherungsträger geleistet worden ist;
- Ziffer 5Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge nach Paragraph 311, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren, sowie Zeiten, für die aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis vom Dienstnehmer an den Dienstgeber ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet worden ist, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, geleistet worden ist;
- Ziffer 6Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, bzw. nach Paragraph 314 a, in der vor dem 1. August 1996 geltenden Fassung geleistet worden ist;
- Ziffer 7Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist.