Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76b.Paragraph 76 b,
(1)Absatz eins,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S (Anm. 1) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 93 S Anmerkung eins, ) täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 93 S Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2,Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 19 a, Selbstversicherten ist der Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1993)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,)
(4)Absatz 4,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das 1,5fache des für die im Paragraph 44, Absatz 6, Litera b, genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt.
(5)Absatz 5,Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 16a Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1). Geht der Selbstversicherung gemäß § 16a eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 76a Abs. 1 zu ermitteln. § 76a Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 16 a, Selbstversicherte die um ein Sechstel ihres Betrages erhöhte halbe Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,). Geht der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, eine Pflichtversicherung voran, so ist die Beitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß Paragraph 76 a, Absatz eins, zu ermitteln. Paragraph 76 a, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
(6)Absatz 6,Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 159 SAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 159 S
gemäß BGBl. II Nr. 455/1998 für 1999: 162 Sgemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 1998, für 1999: 162 S
gemäß BGBl. II Nr. 513/1999 für 2000: 165 S)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 165 S)