Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,
Beachte
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.
Text
Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen stehen
§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen zu leisten:Paragraph 53 a, (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen zu leisten:
einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und,
sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2; davon entfallensofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2 ;, davon entfallen
auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,
auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.
(2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
(3)Absatz 3Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallenVollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,15%,für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 3,15%,
für alle anderen Personen 3,7%
und als Zusatzbeitrag 0,25%,
auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
(4)Absatz 4Beiträge zur Krankenversicherung für Vollversicherte gemäß Abs. 3 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht überschreitet.Beiträge zur Krankenversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 1 Z 2 und gemäß Abs. 3 auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (§ 447g) zu überweisen.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und gemäß Absatz 3, auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) zu überweisen.
(BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z 68) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 33) - 1. 1. 1998.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Artikel 7, Ziffer 68,) - 1. 1. 1998; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 33,) - 1. 1. 1998.