Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
- Ziffer einsbei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
- Ziffer 2bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält;
- Ziffer 3bei den den Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 3, gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6,), bei den nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern und bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
- Ziffer 4bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,;
- Ziffer 5bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten Pflichtmitgliedern der Tierärztekammern sowie Mitgliedern der Österreichischen Dentistenkammer ein Betrag in der Höhe des 35fachen der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,);
- Ziffer 6bei den nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
- Ziffer 7bei den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie, die Vergütungen nach Paragraph 6, Absatz 2 bis 4 des Heeresgebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 422, und die Anerkennungsprämie;
- Ziffer 8bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86);
- Ziffer 9bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes.