Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
- Ziffer einsdie Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Ziffer 2, oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
- Ziffer 2die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
- Ziffer 3die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.