Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

5. UNTERABSCHNITT

Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 22 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Körperschaften (Vereinigungen).
  2. Absatz 2,Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
  3. Absatz 3,Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
  4. Absatz 4,Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115843

alte Dokumentnummer

N6199854042L