Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wahl des Kontrollausschusses

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
  2. Absatz 2Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
    1. Ziffer eins
      Jeder Fraktion (Paragraph 72,) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.
    Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.
  3. Absatz 3Auf die Wahl sind die Bestimmungen der Paragraphen 48, Absatz 3, sechster und siebenter Satz sowie 49 Absatz 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
  4. Absatz 4Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Absatz 2, in der Vollversammlung beschlossen werden:
    1. Ziffer eins
      Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (Paragraph 72,) zukommt;
    3. Ziffer 3
      die Vertretung von Fraktionen (Paragraph 72,) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.
  5. Absatz 5In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
    1. Ziffer eins
      der Präsident,
    2. Ziffer 2
      die Vizepräsidenten,
    3. Ziffer 3
      die übrigen Vorstandsmitglieder,
    4. Ziffer 4
      die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115787

alte Dokumentnummer

N6199852889L