Absatz eins,Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren. Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. Werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist auch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Für die Mitglieder der Sprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist.