Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmer/innen zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsSeifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
- Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung,
- Ziffer 3geeignete Schutzhandschuhe,
- Ziffer 4geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
- Ziffer 5getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.