Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 3,

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
  2. Ziffer 2
    Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
  3. Ziffer 3
    mögliche Infektionswege, zB durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
  4. Ziffer 4
    die aus der Arbeit der Arbeitnehmer/innen resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
  5. Ziffer 5
    Informationen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, ASchG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
  6. Ziffer 6
    die Ungewißheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.