Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeber/innen die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ASchG zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung nach Absatz eins, hat gemäß den Organismenlisten (Anhang 2) zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sofern ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten (Anhang 2) nicht enthalten ist, hat die Zuordnung nach Absatz eins, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, unter Beachtung der Kriterien gemäß Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ASchG zu erfolgen. Bei dieser Zuordnung können national oder international anerkannte Listen der EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden, die eine Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in Risikogruppen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ASchG enthalten.
  4. Absatz 4,Ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes nicht eindeutig möglich, ist er der höchsten der in Betracht kommenden Risikogruppen zuzuordnen.
  5. Absatz 5,Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht in der Organismenliste (Anhang 2) eingestuft sind, sind mindestens der Risikogruppe 2 zuzuordnen, es sei denn, das Virus ist in einer Liste im Sinne des Absatz 3, in Risikogruppe 1 eingestuft.