Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Verwendung (Paragraph 2, Absatz 6, ASchG) von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 40, Absatz 4, ASchG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, ASchG sind
    1. Ziffer eins
      Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
    2. Ziffer 2
      Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  3. Absatz 3,Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      an industriellen Arbeitsplätzen in der Biotechnologie und
    2. Ziffer 2
      an Laborarbeitsplätzen in Forschung und Entwicklung, einschließlich diagnostischer mikrobiologischer Labors, jedoch mit Ausnahme klinischer, veterinärmedizinischer und allgemein diagnostischer Labors.
  4. Absatz 4,Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 41, ASchG ergeben hat, daß eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.