Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in
- Ziffer einsAllgemeinen Krankenanstalten,
- Ziffer 2Sonderkrankenanstalten,
- Ziffer 3Heimen für Genesende, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,
- Ziffer 4Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen,
- Ziffer 5Gebäranstalten und Entbindungsheimen,
- Ziffer 6Sanatorien,
- Ziffer 7selbständigen Ambulatorien insbesondere Röntgeninstituten und Zahnambulatorien,
- Ziffer 8Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen bestimmt sind,
- Ziffer 9Krankenabteilungen in Justizanstalten und
- Ziffer 10Kuranstalten
als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist.