Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Pausen und Tätigkeitswechsel

Paragraph 10,

  1. Absatz einsNach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muß eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird.
  3. Absatz 3Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert.
  4. Absatz 4Ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 2 muß in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern.
  5. Absatz 5Pausen gemäß Absatz eins, sind in die Arbeitszeit einzurechnen.
  6. Absatz 6Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen und Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel im Sinne der Absatz eins und 3 nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115561

alte Dokumentnummer

N6199851779L