Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Arbeitsstuhl

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
    2. Ziffer 2
      Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
    3. Ziffer 3
      Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.
  2. Absatz 2,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115556

alte Dokumentnummer

N6199851774L