Absatz eins,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:
- Ziffer einsSie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- Ziffer 2Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
- Ziffer 3Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
- Ziffer 4Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.