Absatz eins,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
- Ziffer einsDie Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.
- Ziffer 2Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
- Ziffer 3Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.
- Ziffer 4Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
- Ziffer 5Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.
- Ziffer 6Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht drehsowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
- Ziffer 7Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
- Ziffer 8Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.