Kurztitel

Bildschirmarbeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Abkürzung

BS-V

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 17, Absatz 2 und 3,

Text

2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze

Bildschirm und Tastatur

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Die Benützung des Geräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen.
    2. Ziffer 2
      Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Die Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung muß möglich sein.
    4. Ziffer 4
      Das Bild muß stabil und frei von Flimmern sein. Das Bild darf auch keine Instabilitäten anderer Art aufweisen, wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort.
    5. Ziffer 5
      Die Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht von dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepaßt werden können.
    6. Ziffer 6
      Der Bildschirm muß zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des/der Arbeitnehmers/ Arbeitnehmerin leicht drehsowie neigbar sein. Es kann auch stattdessen ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden.
    7. Ziffer 7
      Der Bildschirm muß eine reflexionsarme Oberfläche besitzen.
    8. Ziffer 8
      Die Größe des Bildschirms muß der Arbeitsaufgabe entsprechen.
  2. Absatz 2,Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen darf nur eine Tastatur zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entspricht:
    1. Ziffer eins
      Die Tastatur muß neigbar und eine vom Bildschirm getrennte Einheit sein.
    2. Ziffer 2
      Zur Vermeidung von Reflexionen muß die Tastatur eine matte Oberfläche haben.
    3. Ziffer 3
      Die Tastenbeschriftung muß sich vom Untergrund deutlich abheben und auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar sein.
    4. Ziffer 4
      Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

Schlagworte

Zeichenabstand

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115554

alte Dokumentnummer

N6199851772L