Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3, 10, Absatz eins und 4 sowie 11 Absatz eins, gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß Paragraph 5, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.