die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
Paragraph 150
01.01.1998
Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß