Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Text

Dienstverhältnis der Berufsmilitärpersonen

Paragraph 150,

Die Paragraphen 10 bis 12 sind auf Berufsmilitärpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, daß

  1. Ziffer eins
    die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie Zeiten in einem Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit in die provisorische Dienstzeit einzurechnen sind und
  2. Ziffer 2
    im Paragraph 12, Absatz 5, an die Stelle von zwei Jahren drei Jahre treten.