Absatz 2,Als Ausbildungsphase gelten
- Ziffer einsin den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,
- Ziffer 2in den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die ersten beiden Jahre und
- Ziffer 3in den Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 das erste Jahr
des Dienstverhältnisses.