Absatz eins,Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Absatz 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.