Absatz einsVon der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
- Ziffer einsPersonen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
- Ziffer 2Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
- Ziffer 3Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;
- Ziffer 4Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;
- Ziffer 5Personen, deren Beitragsgrundlage das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigt, wenn sie ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und keinen Ruhegenuß beziehen;
- Ziffer 6Personen, die Erwerbstätigkeiten, ausgenommen eine Erwerbstätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, ausüben, wenn ihre Beitragsgrundlage aus einer Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, das 12fache des Betrages gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigt.