(7)Absatz 7Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein Mann), bei der (dem) die Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau (ein Mann), bei der (dem) die Voraussetzung für den Anspruch auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz vor Ablauf des Karenzurlaubes deswegen weggefallen ist, weil ihr (sein) Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des Karenzurlaubes war, gestorben ist und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer des Karenzurlaubes kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.