Kurztitel

Soziale Sicherheit (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.06.1998

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
    1. Litera a
      Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
    2. Litera b
      andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
    3. Litera c
      Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.