(2)Absatz 2,Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.