Kurztitel

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 1998,

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIn diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Rechtsvorschriften“
      die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
    2. Ziffer 2
      „zuständige Behörde“
      die Minister oder Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
    3. Ziffer 3
      „Träger“
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    4. Ziffer 4
      „zuständiger Träger“
      den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    5. Ziffer 5
      „Wohnort“
      den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthalt“
      den vorübergehenden Aufenthalt;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger“
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Versicherungszeiten“
      Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
    9. Ziffer 9
      „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
      eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
  2. Absatz 2In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10009108

Dokumentnummer

NOR12115260

alte Dokumentnummer

N6199813266I