Kurztitel

Arbeitsmedizinische Zentren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.12.1998

Text

Hilfspersonal

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.
  3. Absatz 3,Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der ArbeitsmedizinerInnen und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.