Absatz eins,Die ärztliche Leitung des arbeitsmedizinischen Zentrums muß einem Arzt/einer Ärztin mit abgeschlossener arbeitsmedizinischer Ausbildung gemäß Paragraph 79, Absatz 2, ASchG übertragen sein, der/die eine arbeitsmedizinische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich, ausübt.