Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
Beachte
Abs. 8 tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft (vgl. § 14 Abs. 3 Z 2, BGBl. II Nr. 237/1998).Absatz 8, tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe außer Kraft vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,).
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch VIII. ABSCHNITT
Vorsorge für erste Hilfeleistung
Erste Hilfeleistung
§ 81.Paragraph 81,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)
(2)Absatz 2Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)
(8)Absatz 8In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.