Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Lagerungen

Allgemeines über Lagerungen

Paragraph 64,

  1. Absatz einsErforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  2. Absatz 4Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.
  3. Absatz 5Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
  4. Absatz 6Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  5. Absatz 8Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.

Anmerkung

Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1988, wurde festgestellt, dass Paragraph 63, außer Kraft tritt. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115180

alte Dokumentnummer

N6199813088U