Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
Beachte
Abs. 5 gilt gem. § 106 Abs. 3 Z 3 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, als BG. Abs. 6 und 8 bis 10 gelten gem. § 109 Abs. 2 AschG und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.Absatz 5, gilt gem. Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 3, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, als BG. Absatz 6 und 8 bis 10 gelten gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG und gem. Paragraph 98, Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG. Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.
Abs. 6 tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 368/1998, mit Ablauf des 31.12.1998 und gem B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr 392/2002 mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.Absatz 6, tritt gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, mit Ablauf des 31.12.1998 und gem B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 392 aus 2002, mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.
Abs. 8 bis 10 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des 30.6.2000 und gem B-BSG mit V, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr 392/2002 mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.Absatz 8 bis 10 treten gem. AschG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, mit Ablauf des 30.6.2000 und gem B-BSG mit römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 392 aus 2002, mit Ablauf des 30.9.2002 und mit Ablauf des 31.10.2002 außer Kraft.
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Ausgänge, Verkehrswege
Türen, Tore
§ 22.Paragraph 22,
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)
(5)Absatz 5,Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.
(6)Absatz 6,Hub-, Kipp- und Schiebetore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m müssen im Torblatt mit einer Gehtüre ausgestattet sein, sofern sich nicht in deren Nähe eine solche Türe oder eine andere ins Freie führende Türe befindet. Gehtüren dürfen sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen, bei kraftbetriebenen Toren muß der Torantrieb bei geöffneter Gehtüre zwangsläufig stillgesetzt sein. Bei Rolltoren, die einen ins Freie führenden Ausgang abschließen, muß in deren Nähe eine ins Freie führende Türe vorhanden sein.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)
(8)Absatz 8,Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muß ein gefahrbringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(9)Absatz 9,Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, daß sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen und Tore müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
(10)Absatz 10,Hub-, Kipp- und Rolltore mit einer Torblattfläche von mehr als 10 m sowie alle kraftbetriebenen Tore müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Diese Tore müssen ferner, unabhängig von der Größe der Torblattfläche, durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tore, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
Anmerkung
Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass § 21 außer Kraft tritt. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, wird festgestellt, dass Paragraph 21, außer Kraft tritt. Die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Schlagworte
Flügeltor, Hubtor, Kipptor, Türblatt