Absatz eins,Unbeschadet der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 1998,, gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
- Ziffer einsfür die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2,;
- Ziffer 2für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins und 5, soweit dies technisch möglich ist;
- Ziffer 3für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins und 5;
- Ziffer 4für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins, 6 und 7;
- Ziffer 5für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins und 3 und Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 7,;
- Ziffer 6für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,