Absatz eins,Die Maßnahmen nach Absatz 2 bis 6 sind zu treffen:
- Ziffer einsin Arbeitsstätten, für die die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten (Paragraph 43,) oder einer Brandschutzgruppe (Paragraph 44,) nach dieser Verordnung oder, vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, mit Bescheid vorgeschrieben wurde;
- Ziffer 2in Arbeitsstätten, in denen der/die Arbeitgeber/in auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einen Brandschutzbeauftragten bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat;
- Ziffer 3in Arbeitsstätten, in denen eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.