(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
- 1.regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
- 2.regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.