Kurztitel

Arbeitsstättenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Erst-Helfer/innen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsWerden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
    1. Ziffer eins
      bei fünf bis 19 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.
  2. Absatz 2Bei der Ausbildung nach Absatz eins, muß es sich um eine mindestens 16stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
  3. Absatz 3Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.