Absatz einsWerden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Arbeitnehmer/innen beschäftigt, ist dafür zu sorgen, daß mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer/innen):
- Ziffer einsbei fünf bis 19 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere zehn Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person;
- Ziffer 2abweichend von Ziffer eins, in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei fünf bis 29 Arbeitnehmer/innen: eine Person; bei 30 bis 49 Arbeitnehmer/innen: zwei Personen; für je weitere 20 Arbeitnehmer/innen: eine zusätzliche Person.