Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
Arbeitsstättenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
V
Paragraph 37,
01.01.1999
AStV
60/02 Arbeitnehmerschutz
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/innen von Arbeitgeber/innen nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
23.01.2020
10009098
NOR12115159
N6199813065U